Führung von Nominee-Konten durch Kapitalmarktanbieter Published: Oktober 28, 2019

Nach der Änderung von Regel 61 (2) der konsolidierten SEC-Regeln und -Vorschriften 2013 zur Regulierung von Nominee-Konten erlässt die Kommission die folgenden Anweisungen zur wirksamen Einhaltung der Regeln.

a) Ein Kapitalmarktanbieter (CMO), der Nominee-Konten führen möchte, muss bei der Kommission eine einmalige Genehmigung zur Führung solcher Konten für seine Kunden beantragen und erhalten. Diese Genehmigung ermöglicht dem CMO die anschließende Führung weiterer Nominee-Konten für künftige Kunden.

b) Nach Erteilung der einmaligen Genehmigung müssen Kapitalmarktanbieter ab dem am 31. Dezember 2019 endenden Quartal vierteljährliche Meldungen einreichen. Alle Einreichungen müssen der Kommission spätestens 30 Tage nach Quartalsende vorliegen. Bei Nichteinreichung fällt zunächst eine Geldsanktion von N100,000 zuzüglich N2,000 für jeden Tag an, an dem der Verstoß fortbesteht.

c) Kapitalmarktanbieter, die derzeit ohne Genehmigung der Kommission Nominee-Konten führen, müssen dies spätestens am 31. Oktober 2019 offenlegen und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Kommission einholen. Die Offenlegung sollte eine Liste der Nominee-Konten, die Zahl der Begünstigten je Konto und den geschätzten Wert der Kundenvermögenswerte enthalten.

Die Meldungen sollten im folgenden Format an inspectorate@sec.gov.ng eingereicht werden

Lfd. Nr. Name des Nominee-Kontos Zahl der Begünstigten Wert der Kundenvermögenswerte
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