RUNDSCHREIBEN – GEPRÜFTE ABSCHLÜSSE VON ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN Published: Oktober 22, 2020
Gemäß Abschnitt 169(2)&(3) und Abschnitt 181(1)(f),(g)&(h) des Investment and Securities Act 2007 und angesichts der Bedeutung zeitnaher Marktinformationen stellt die Kommission die bisherige Praxis ein, geprüfte Abschlüsse von Organismen für gemeinsame Anlagen vorab zu genehmigen oder eine Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erteilen.
Daher müssen die Jahresabschlüsse von Organismen für gemeinsame Anlagen nach Abschluss der Prüfung und Erteilung des Bestätigungsvermerks innerhalb von drei Monaten nach Ende des Berichtszeitraums oder innerhalb einer anderen von der Kommission jeweils vorgeschriebenen Frist veröffentlicht werden.
Beachten Sie jedoch, dass fehlerhafte Angaben, Falschdarstellungen oder andere Unregelmäßigkeiten in den geprüften Abschlüssen eines Organismus für gemeinsame Anlagen angemessene Sanktionen gegen den Fondsverwalter, Treuhänder und Abschlussprüfer nach sich ziehen. Dazu kann die Verpflichtung gehören, die Abschlüsse im folgenden Geschäftsjahr des Organismus zu berichtigen.
GEZEICHNET
DIE LEITUNG