Rundschreiben an alle Publikumsgesellschaften und Kapitalmarktanbieter zum Funktionswechsel unabhängiger nicht geschäftsführender Verwaltungsratsmitglieder und zur Amtsdauer von Verwaltungsratsmitgliedern Published: Juni 19, 2025
Publikumsgesellschaften und Kapitalmarktanbieter:
Die nigerianische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde (die Kommission) wurde auf die jüngst verbreitete Rotation verschiedener Verwaltungsratspositionen zwischen Personen desselben Unternehmens oder derselben Unternehmensgruppe aufmerksam gemacht. Insbesondere beobachtet sie mit Sorge den Wechsel unabhängiger nicht geschäftsführender Verwaltungsratsmitglieder (INEDs) in geschäftsführende Funktionen einschließlich der Position des Vorstandsvorsitzenden.
Diese Praxis untergräbt eindeutig die Neutralität der wechselnden INEDs, beeinträchtigt ihre künftige Fähigkeit zu objektivem Urteil und widerspricht grundsätzlich den Prinzipien unabhängiger Verwaltungsratsmandate sowohl im National Code of Corporate Governance (NCCG) als auch in den SEC Leitlinien zur Unternehmensführung (SCGG). Die Kommission ordnet daher die sofortige Einstellung des Wechsels von INEDs in geschäftsführende Verwaltungsratspositionen innerhalb desselben Unternehmens oder seiner Gruppe durch Publikumsgesellschaften und Kapitalmarktanbieter von erheblichem öffentlichem Interesse an.
Kapitalmarktanbieter von erheblichem öffentlichem Interesse
Ferner ordnet die Kommission gemäß ihren Befugnissen nach Abschnitt 355(r)(iv) des Investments and Securities Act (ISA) 2025 zur Festlegung von Standards der Unternehmensführung beaufsichtigter Unternehmen an, dass die Amtsdauer von Verwaltungsratsmitgliedern aller von ihr als Unternehmen von erheblichem öffentlichem Interesse eingestuften Kapitalmarktanbieter auf 10 aufeinanderfolgende Jahre im selben Unternehmen und insgesamt 12 aufeinanderfolgende Jahre innerhalb derselben Gruppe begrenzt wird.
Ein Vorstandsvorsitzender oder geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied, das nach 10 bzw. 12 aufeinanderfolgenden Jahren ausscheidet, darf außerdem erst nach einer 3-jährigen Karenzzeit zum Verwaltungsratsvorsitzenden ernannt werden. Seine Amtsdauer als Vorsitzender beträgt höchstens 4 Jahre.
Diese Anweisungen gelten mit sofortiger Wirkung und sind verbindlich. Publikumsgesellschaften und Kapitalmarktanbieter müssen sie daher bei Verwaltungsratsernennungen und der Nachfolgeplanung berücksichtigen.
Bitte beachten Sie, dass bereits absolvierte Amtsjahre der betroffenen Personen bei der Berechnung des Ausscheidungsdatums für die Amtszeiten von 10 bzw. 12 Jahren mitzählen.
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