Rundschreiben an Emissionshäuser zur „Unbedenklichkeitsbescheinigung für Transaktionen“ Published: März 3, 2022

Die nigerianische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde („die Kommission“) weist Emissionshäuser auf die Sorgfaltspflicht hin, als Voraussetzung für die Genehmigung vorgeschlagener Transaktionen durch die Kommission eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der primär zuständigen Aufsichtsbehörden der Emittenten einzuholen, insbesondere im Banken- und Versicherungssektor.

Um die Bearbeitungszeit der Kommission für Transaktionen weiter zu verkürzen, müssen Emittenten künftig die genannte Unbedenklichkeitsbescheinigung ihrer jeweils primär zuständigen Aufsichtsbehörde einholen und zusammen mit den übrigen Antragsunterlagen bei der Kommission einreichen.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung sollte Folgendes umfassen:

  • Bestätigung, dass seit dem Ende des letzten Geschäftsjahres bis heute keine wesentlichen Änderungen in den Abschlüssen des Emittenten/Sponsors eingetreten sind;
  • Namen der derzeitigen Verwaltungsratsmitglieder; und
  • Keine Einwände gegen die geplante Emission.

Bitte beachten Sie: Wird einem Antrag, soweit erforderlich, keine Unbedenklichkeitsbescheinigung beigefügt, gilt die Einreichung als unvollständig und wird nicht bearbeitet.

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