Leitlinien zur Umsetzung der Abschnitte 60 – 63 des Investments and Securities Act, 2007 – Verlängerung der Einhaltungsfrist bis Dezember 2023 Published: November 8, 2021

Ergänzend zu unserem Rundschreiben zum Rahmen für die Umsetzung der Abschnitte 60 bis 63 des Investments and Securities Act, 2007, das am Montag, dem 08. März 2021, in den Zeitungen Guardian und Business Day veröffentlicht wurde und wonach Verwaltungsratsmitglieder einschlägige interne Kontrollen der Finanzberichterstattung einführen und Abschlussprüfer diese prüfen sowie eine Erklärung zu deren Vorhandensein, Angemessenheit und Wirksamkeit abgeben müssen, genehmigt die Kommission hiermit eine zweijährige Verlängerung der Frist für die Umsetzung und Einhaltung des Rahmens vom 31. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2023.

Der Rahmen ist auf der Website der Kommission unter diesem Link – SEC-Leitlinie zu Sec 60–63 des ISA 2007 – verfügbar und umfasst Folgendes:

  1. Persönliche Bescheinigung: Die Vorstandsvorsitzenden und Finanzvorstände bzw. leitenden Mitarbeiter oder Personen mit vergleichbaren Aufgaben in Publikumsgesellschaften, die regelmäßige Berichte oder Jahresberichte einreichen, unterzeichnen jeweils eine persönliche Bescheinigung über die Einhaltung der Anforderungen der genannten Abschnitte des ISA, 2007.
  2. Pflichten des Verwaltungsrats zur internen Kontrolle: Eine Publikumsgesellschaft muss ein internes Kontrollsystem für ihre Finanzberichterstattung und den Schutz ihrer Vermögenswerte einrichten. Der Verwaltungsrat ist dafür verantwortlich, die Integrität der Finanzkontrollen und der Berichterstattung des Unternehmens sicherzustellen.
  3. Jährliche Bewertung und Berichterstattung der Unternehmensleitung über die interne Kontrolle der Finanzberichterstattung: Der Verwaltungsrat einer Publikumsgesellschaft muss in seinem Jahresbericht über die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens berichten. Der Jahresbericht muss eine Erklärung zur Verantwortung der Unternehmensleitung für die Einrichtung und Aufrechterhaltung angemessener interner Kontrollen der Finanzberichterstattung (ICFR) sowie eine Erklärung enthalten, die den von der Unternehmensleitung für die vorgeschriebene Wirksamkeitsbewertung verwendeten Kontrollrahmen benennt.
  4. Pflicht externer Abschlussprüfer zur Berichterstattung über die internen Kontrollen von Publikumsgesellschaften

Der externe Abschlussprüfer einer Publikumsgesellschaft muss eine Erklärung zum Vorhandensein, zur Angemessenheit und zur Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des internen Kontrollsystems der Publikumsgesellschaft abgeben. Der Bericht muss in der Nähe des entsprechenden Bestätigungsvermerks (Testatseite) stehen, den der externe Abschlussprüfer im Rahmen der regulären Prüfung erteilt, oder in einem Dokumentabschnitt unmittelbar vor dem Abschluss des Unternehmens.

Gezeichnet

Die Leitung

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