Leitlinien zur Umsetzung der Abschnitte 60 – 63_des Investments and Securities Act_2007 Published: März 8, 2021

Die weltweiten Unternehmensskandale des Jahres 2001 standen im Zusammenhang mit Schwächen der Finanzberichterstattung und Rechnungslegung. Als Reaktion erließen mehrere Rechtsordnungen Gesetze zur Verbesserung der Transparenz und Wahrung der Integrität der Finanzmärkte. Im Rahmen der Reform der Unternehmensfinanzberichterstattung in Nigeria verabschiedete die nigerianische Bundesregierung den geänderten Investments and Securities Act (ISA), 2007, der Folgendes vorsieht:

  • Abschnitt 60 (2) – Der Vorstandsvorsitzende und der Finanzvorstand bzw. leitende Mitarbeiter oder Personen mit vergleichbaren Aufgaben müssen die Richtigkeit der vom Unternehmen erstellten Abschlüsse persönlich bescheinigen.
  • Abschnitt 61 (1) – Eine Publikumsgesellschaft muss ein internes Kontrollsystem für ihre Finanzberichterstattung und den Schutz ihrer Vermögenswerte einrichten. Der Verwaltungsrat ist dafür verantwortlich, die Integrität der Finanzkontrollen und der Berichterstattung des Unternehmens sicherzustellen.
  • Abschnitt 61 (2) – Die Verwaltungsratsmitglieder einer Publikumsgesellschaft müssen in deren Jahresbericht über die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems berichten.
  • Abschnitt 63 – Ein Abschlussprüfer einer Publikumsgesellschaft muss in seinem Prüfungsbericht an das Unternehmen eine Erklärung zum Vorhandensein, zur Angemessenheit und zur Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit des internen Kontrollsystems der Publikumsgesellschaft abgeben.

Zur Entwicklung des Umsetzungsrahmens wurde ein branchenweiter Ausschuss aus Aufsichtsbehörden des Finanzsystems, Berufsverbänden der Rechnungslegung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und anderen Interessenträgern gebildet. Der Rahmen enthält notwendige Leitlinien für Verwaltungsratsmitglieder, die einschlägige interne Kontrollen der Finanzberichterstattung (ICFR) einführen, sowie für Abschlussprüfer, die diese prüfen und eine Erklärung zu deren Vorhandensein, Angemessenheit und Wirksamkeit abgeben. Dadurch sollen Verwaltungsratsmitglieder gemeinsame Verfahren zur Bewertung der ICFR anwenden, sodass jede andere hinreichend sachkundige Person dieselben Verfahren wiederholen und zum gleichen Ergebnis gelangen kann.

Die Leitung der Kommission hat den Bericht des Ausschusses geprüft und einschlägige Stellungnahmen berücksichtigt, die bei der Konsultation betroffener Interessenträger und der Öffentlichkeit eingingen.

Der Rahmen umfasst:

  1. Persönliche Bescheinigung: Die Vorstandsvorsitzenden und Finanzvorstände bzw. leitenden Mitarbeiter oder Personen mit vergleichbaren Aufgaben in Publikumsgesellschaften, die regelmäßige Berichte oder Jahresberichte einreichen, unterzeichnen jeweils eine persönliche Bescheinigung mit den im Gesetz vorgeschriebenen Angaben.
  2. Pflichten des Verwaltungsrats zur internen Kontrolle: Eine Publikumsgesellschaft muss ein internes Kontrollsystem für ihre Finanzberichterstattung und den Schutz ihrer Vermögenswerte einrichten. Der Verwaltungsrat ist dafür verantwortlich, die Integrität der Finanzkontrollen und der Berichterstattung des Unternehmens sicherzustellen.
  3. Jährliche Bewertung und Berichterstattung der Unternehmensleitung über die interne Kontrolle der Finanzberichterstattung: Der Verwaltungsrat einer Publikumsgesellschaft muss in seinem Jahresbericht über die Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens berichten. Der Jahresbericht muss eine Erklärung zur Verantwortung der Unternehmensleitung für die Einrichtung und Aufrechterhaltung angemessener interner Kontrollen der Finanzberichterstattung (ICFR) sowie eine Erklärung enthalten, die den von der Unternehmensleitung für die vorgeschriebene Wirksamkeitsbewertung verwendeten Kontrollrahmen benennt.
  4. Pflicht externer Abschlussprüfer zur Berichterstattung über die internen Kontrollen von Publikumsgesellschaften: Der externe Abschlussprüfer einer Publikumsgesellschaft muss eine Erklärung zum Vorhandensein, zur Angemessenheit und zur Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit ihres internen Kontrollsystems abgeben. Der Bericht muss in der Nähe des entsprechenden Bestätigungsvermerks (Testatseite) stehen, den der externe Abschlussprüfer im Rahmen der regulären Prüfung erteilt, oder in einem Dokumentabschnitt unmittelbar vor dem Abschluss des Unternehmens.

Die nigerianische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde veröffentlicht hiermit den Rahmen zur Umsetzung der Abschnitte 60 – 63 der Investments and Securities Acts. Der Rahmen ist auf der Website der Kommission verfügbar: https://sec-gov.onrender.com/resources/guidelines/

Der Rahmen tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Publikumsgesellschaften müssen jedoch ab dem im Dezember 2021 endenden Geschäftsjahr in ihren Jahresberichten über die Einhaltung berichten.

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